Benutzung
1. Benutzung
Die Kantonsbibliothek steht natürlichen und juristischen Personen (Kindern, Erwachsenen, Firmen, Institutionen, etc.) zur Benutzung offen.
Die Benutzung der Kantonsbibliothek ist für Personen über 20 Jahre sowie Firmen gebührenpflichtig.
2. Benutzungsausweis
Neu eingeschriebenen Benutzerinnen und Benutzern wird ein Benutzungsausweis ausgestellt. Er verliert seine Gültigkeit, wenn während 3Jahren keine Ausleihe mehr getätigt wird. Beim Einschreiben ist dem Bibliothekspersonal ein amtlicher Ausweis vorzulegen.
Bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Region sowie in Sonderfällen kann die Kantonsbibliothek ein Depot verlangen.
Adressänderungen sind der Kantonsbibliothek umgehend zu melden.
3. Ausleihen
Medien können nur von eingeschriebenen Personen mit gültigem Benutzungsausweis ausgeliehen werden.
4. Die Ausleihfristen und -mengen betragen:
Kinder- und Jugend-DVDs | 2 Wochen | 2 Stück | |
DVDs Wochen | 2 Wochen | 2 Stück | (ab 14 Jahren) |
Kinder- und Jugendvideos | 2 Wochen | 2 Stück | |
Videos | 2 Wochen | 2 Stück | (ab 14 Jahren) |
Magazin-Videos | 2 Wochen | 2 Stück | (ab 14 Jahren) |
Sachvideos / -DVDs | 4 Wochen | 5 Stück | (ab 10 Jahren) |
Zeitschriften | 2 Wochen | 5 Stück | |
Kinderbücher | 4 Wochen | 5 Stück | |
Jugendbücher | 4 Wochen | 5 Stück | |
Freihandbücher | 4 Wochen | 5 Stück* | (ab 10 Jahren) |
Kinder- und Jugend-Comics | 4 Wochen | 5 Stück | |
Comics | 4 Wochen | 5 Stück | (ab 14 Jahren) |
Karten | 4 Wochen | 5 Stück | |
Musiknoten | 4 Wochen | 2 Stück | |
Magazinbücher | 8 Wochen | 5 Stück* | (ab 10 Jahren) |
Kinder- und Jugendkassetten | 4 Wochen | 5 Stück | |
Kinder- und Jugend-CDs | 4 Wochen | 5 Stück | |
Literaturkassetten | 4 Wochen | 5 Stück | (ab 10 Jahren) |
Literatur-CDs | 4 Wochen | 5 Stück | (ab 10 Jahren) |
Musik-CDs | 4 Wochen | 5 Stück | (ab 10 Jahren) |
PlayStation 2 | 4 Wochen | 1 Stück | (ab 10 Jahren) |
Kinder-CD-ROMs | 4 Wochen | 2 Stück | |
CD-ROMs | 4 Wochen | 2 Stück | (ab 10 Jahren) |
Sprachkurse | 8 Wochen | 1 Stück | (ab 10 Jahren) |
Fernleihe | 4 Wochen | 5 Stück | (ab 10 Jahren) |
* höhere Ausleihmengen gelten für Firmen, Institutionen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler | |||
Nicht vorbestellte Medien können bis 10 Tage nach Ablauf der Leihfrist einmal verlängert werden.
Nicht verlängerbar sind die Leihfristen von Zeitschriften und Spielfilmen (Video und DVD).
Ausgeliehene Medien – mit Ausnahme von Zeitschriften – können vorgemerkt werden.
Für ältere oder wertvolle Werke sowie für das Baselbieter Schrifttum bestehen Benutzungseinschränkungen.
4. Postversand
Eingeschriebene Benutzerinnen und Benutzer können sich gegen Gebühr Bücher per Post nach Hause schicken lassen.
Für einen Postversand werden die effektiven Verpackungs- und Portospesen verrechnet.
5. Rücksendung
Bücher und Medien können gut verpackt per Post zurückgeschickt werden.
6. Gebühren/Kostenpflichtige Dienstleistungen
Benutzungsgebühr (ab 20. Altersjahr/Firmen) | Fr. | 35.– | pro Jahr |
Benutzungsausweis | Fr. | 5.– | |
Ersatzausweis | Fr. | 5.– | |
1. Mahnung | Fr. | –.50 | pro Medium |
2. Mahnung | Fr. | 5.– | pro Medium |
3. Mahnung (eingeschrieben) | Fr. | 10.– | pro Medium |
Vormerkung | Fr. | 1.– | pro Medium |
Fernleihe Inland: |
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Fotokopien | Fr. | 8.– | pro 20 Seiten |
Internetrecherche | Fr. | 5.– | |
pro halbe Stunde (Erste 1/2 Std. gratis | |||
7. Maximalbetrag
Personen, deren Schulden den festgelegten maximalen Betrag übersteigen, können bis zu deren Begleichung keine weiteren Bücher und Medien ausleihen.
Es gelten die folgenden Maximalbeträge: | ||
Kinder (bis 10 Jahre) | Fr | 5.– |
Jugendliche (10–20 Jahre) | Fr. | 15.– |
Erwachsene (über 20 Jahre) | Fr. | 30.– |
Firmen | Fr. | 100.– |
8. Beschädigung/Verlust
Die ausgeliehenen Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln.
Bei Beschädigung oder Verlust werden neben den Kosten für Reparatur oder Ersatz auch Bearbeitungskosten berechnet.
Bücher und Medien, die zwei Wochen nach der 3. Mahnung nicht zurückgebracht werden, gelten als Verlust im Sinne von Absatz 2.
9. Ausschluss
Wer wiederholt gegen diese Benutzungsordnung verstösst, kann von der Kantonsbibliothek zeitweise oder ganz von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden.
10. Benutzung der öffentlichen Bibliotheksräume
Essen, Trinken sowie Rauchen sind auf der Leseterrasse nicht aber in den öffentlichen Räumen der Bibliothek gestattet.
Sportgeräte, Rollschuhe, usw. sind in der Eingangshalle abzustellen sowie Mappen, Rucksäcke, Taschen, etc. am bezeichneten Ort zu deponieren.
Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen.
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
des Kantons Basel-Landschaft


